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Rechtsanwaltskanzlei Büschel

Rechtsanwalt in Rostock und Demmin mit den Schwerpunkten Strafrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Herzlich Willkommen auf der Internetseite der Rechtsanwaltskanzlei Swen Büschel. Ich wurde nach dem Studium an der Universität Rostock und dem 2. Staatsexamen 1999 zur Anwaltschaft zugelassen und bin an den Standorten Rostock und Demmin tätig.

Rechtsgebiete

Klicken Sie auf das Thema, über das Sie mehr erfahren möchten.
  • Familienrecht
  • Verkehrs-, Unfallrecht & Bußgeldverfahren
  • Arbeitsrecht
  • Erbrecht
  • Rentenrecht
  • Strafrecht & Strafverteidigung

Familienrecht

  • Familienrecht

    Das Familienrecht umfasst alles, was mit Ehe, Familie und Kindern im Zusammenhang steht, insbesondere die Beratung im Fall der Trennung von Eheleuten und das Abwehren und Durchsetzen, ggf. gerichtlich, der Ansprüche auf:
    • Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Hausratsverteilung, Teile des Sorgerechts, Umgang u.ä
    • Die Vertretung beim Familiengericht im Scheidungsverfahren, einschließlich der Verbundsachen und Versorgungsausgleich
    • Die Berechnung, das Durchsetzen oder Abwehren von Unterhaltsansprüchen
    • Das Erstellen und Überprüfen von Scheidungsfolgenvereinbarungen
    • Vaterschaftsanfechtungen, Vaterschaftsfeststellung
    • Sorgerechtsverfahren, wie auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsrecht (auch für das nichteheliche Kind)
    • Güterrecht
    • Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes
    • Erstellung und Überprüfung von Ehe- und Partnerverträgen
    • Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
    Wir beraten und vertreten Sie gern umfassend und kompetent im Bereich des Familienrechts. Nachfolgend sind einige Beispiele aufgeführt, bei denen wir Ihnen zur Seite stehen können:
    • Ehescheidung und Eheverträge
    • Unterhaltsrecht
    • Sorgerecht, Umgangsrecht und Vaterschaft
  • Scheidung und Eheverträge

    Auch im Bereich der Scheidung einer Ehe gibt es viele Faktoren, die Sie unbedingt berücksichtigen sollten. Wir helfen Ihnen dabei, Fallstricke zu umgehen und dabei sicherzustellen, dass die Abwicklung nicht zu Ihrem Nachteil erfolgt. Hier sehen Sie auszugsweise, in welchen Situationen wir Ihnen behilflich sein können:

    Scheidung
    • Zugewinnausgleich
    • Güterstand
    • Gütertrennung
    • Gütergemeinschaft
    • Zugewinngemeinschaft
    Eheverträge
    • Scheidungsfolgenvereinbarung
    • Teilungsversteigerung
    • Hausratsauseinandersetzung
    • Gewaltschutzgesetz
    • Vermögensauseinandersetzung unter Ehegatten
    • Erbrechtliche Konsequenzen
    Bereits im Vorfeld einer Ehe sollten Sie sich Gedanken machen, welche Rechte und Pflichten bei Eingehung des Bundes fürs Leben auf Sie zukommen. Ein Ehe- oder Partnerschaftsvertrag hilft dabei, diese Risiken auf ein Minimum zu reduzieren und die Konsequenzen vorhersehbar zu machen.

    Zugegeben: Es ist nicht unbedingt romantisch, sich bereits vor der Ehe Gedanken über die Folgen einer Scheidung zu machen. Dennoch sollten Sie - insbesondere mit Hinblick auf die heutigen Scheidungszahlen - die Romantik für einen Moment zurückstellen, wenn es um derart gewichtige Entscheidungen geht. Sprechen Sie uns an und wir beraten Sie umfassend: vor, während und nach der Ehe.
  • Unterhaltsrecht

    Gerade im Bereich des Unterhaltsrechts gilt es, mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, um zu vermeiden, dass Sie - als Unterhaltsberechtigter - zu wenig Unterhalt erhalten bzw. Sie - als Unterhaltsverpflichteter - zu viel zahlen. Wir bieten Ihnen hierbei eine auf Sie zugeschnittene Beratung, die sicherstellen soll, dass wir die optimale Lösung für Sie finden.

    Beispielhaft sind hier einige der Bereiche aufgeführt, in denen wir gerne für Sie tätig werden:
    • Ehegattenunterhalt
    • Trennungsunterhalt
    • Nachehelicher Unterhalt
    • Familienunterhalt
    • Ausbildungsunterhalt
    • Aufstockungsunterhalt
    • Kindesunterhalt für minderjährige Kinder
    • Kindesunterhalt für volljährige Kinder
    • Unterhaltsvorschuss
    • Mehrbedarf
    Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2011), der in den meisten unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzungen eine zentrale Rolle zukommt, steht Ihnen durch einen Klick auf den Link zur Verfügung. Bitte beachten Sie hierbei, daß der Tabelle keine Gesetzeskraft zukommt. Sie soll Ihnen lediglich eine Richtlinie an die Hand geben, die Ihnen eine erste Einschätzung ermöglicht.

    Wichtiger Hinweis für Unterhaltsberechtigte:
    Beachten Sie, daß Unterhaltsrückstände nur unter besonderen - leider oftmals schwierig zu beweisenden - Voraussetzungen gefordert werden können. Zögern Sie daher nicht, sich frühzeitig umfassend zu informieren! Andernfalls besteht das Risiko, dass Sie weniger Unterhalt bekommen, als Ihnen eigentlich zusteht.
  • Sorgerecht, Umgangsrecht und Vaterschaft

    Ebenso helfen wir Ihnen gerne, wenn es um das Sorgerecht, den Umgang mit Kindern oder die Anerkennung oder die Anfechtung einer Vaterschaft geht. Oft gehen diese Angelegenheiten Hand in Hand mit einer Ehescheidung. Es ist aber genau so denkbar, dass hierüber Regelungsbedarf besteht, ohne dass eine Ehe geschieden wird; insbesondere, wenn es sich um nicht eheliche Kinder handelt oder das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist.

    Hier sind einige Stichworte aufgelistet, bei denen wir Ihnen gerne beratend zur Seite stehen:

    • Übertragung des alleinigen Sorgerechts
    • Schwierigkeiten beim gemeinsamen Sorgerecht
    • Umgangsrecht
    • Aufenthaltsbestimmungsrecht
    • Schwierigkeiten mit dem Jugendamt
    • § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
    • Gesundheitsfürsorge
    • Zustimmungserfordernis beim gemeinsamen Sorgerecht
    • Familiengerichte Zustimmung
    Weitere Angelegenheiten
    Weiterhin stehen wir Ihnen zur Seite, soweit es um andere familienrechtliche Angelegenheiten geht - insbesondere in folgenden Beispielen:
    • Anerkennung ausländischer Entscheidungen
    • Abstammung
    • Adoption
    • Vormundschaft
    • Schwierigkeiten mit Behörden
  • Für Mütter, Väter und Familien

    Denken Sie bitte daran, dass es bei den meisten familienrechtlichen Problemen die Kinder sind, die am stärksten darunter leiden. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Kinder - soweit es möglich ist - aus den Konflikten herauszuhalten und Ihnen eine sorgenfreie Kindheit zu ermöglichen. Das sollte auch in Ihrem Interesse sein, egal wie wenig Sie sich noch mit dem anderen Elternteil verstehen!

Verkehrs-, Unfallrecht & Bußgeldverfahren

  • Verkehrszivilrecht

    • Schadensregulierung nach einem Autounfall/Verkehrsunfall
    • Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners
    • Schadensersatzansprüche gegen den Halter des gegnerischen Kfz
    • Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer des gegnerischen Kfz
  • Verkehrsstrafsachen

    • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
    • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
    • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
    • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
    • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
    • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
    • Nötigung (§ 240 StGB)
    • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
    • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
    • Kennzeichenmißbrauch (§ 22 StVG)
    • Fahren ohne Versicherungsschutz (§ 6 PflVG)
    • Fahrverbot
    • Entzug der Fahrerlaubnis
  • Verkehrsordnung­swidrigkeiten

    • Führen von Kfz unter Alkohol oder Drogen (§ 24a StVG)
    • Alkoholverbot für Fahranfänger (§ 24c StVG)
    • Rotlichtverstoß
    • Geschwindigkeitsüberschreitungen (Erfassung durch einen Blitzer)
    • Abstandsmessung
    • Telefonieren im Auto
    • Geldbuße
    • Fahrverbot
  • Verkehrsunfall - was nun?

    • Sichern Sie die Unfallstelle und rufen Sie sofort die Polizei und - sofern notwendig - auch den Rettungsdienst
    • Bewahren Sie Ruhe: Lassen Sie sich nicht von dem Unfallgegner beeinflussen und geben Sie keine spontanen Schuldanerkenntnisse u.ä. ab
    • Achten Sie darauf, dass die Positionen der Fahrzeuge vor Eintreffen der Polizei nicht verändert werden (die Endstellung der Fahrzeuge nach dem Unfall ist für ein etwaiges Sachverständigengutachten von Bedeutung)
    • Machen Sie Fotos von der Unfallstelle, insbesondere von der Endstellung der Fahrzeuge
    • Lassen Sie sich das Protokoll der Polizei zeigen und korrigieren Sie Unstimmigkeiten und falsche Angaben
    • Notieren Sie sich den Namen und die Anschrift des Fahrers (Angaben gemäß Führerschein), des Fahrzeughalters (Angaben gemäß Fahrzeugschein) und anwesender Zeugen
    • Schreiben Sie sich das Kennzeichen des anderen Fahrzeuges auf und fragen Sie den Gegner nach seiner Versicherungsgesellschaft und -nummer
    • Melden Sie sich umgehend bei uns: Wir wickeln Ihren Schaden schnell und kompetent mit der gegnerischen Versicherung ab - Sie brauchen sich dann um nichts mehr zu kümmern! Füllen Sie hierzu bitte den im von uns im Formularbereich zur Verfügung gestellten Verkehrsunfall-Fragebogen aus und überreichen Sie uns diesen zusammen mit den übrigen Unterlagen, die Sie an der Unfallstelle angefertigt oder erhalten haben (z. B. Fotos)
    • Weitere Informationen erhalten Sie auch im von uns im Formularbereich zur Verfügung gestellten Unfallbericht, den Sie sich ausdrucken und zukünftig immer im Auto mitführen können

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht umfaßt alles, was mit dem Arbeitsverhältnis, mit dessen Beginn und Beendigung zusammenhängt, insbesondere:
  • Das Formulieren und Überprüfen von Arbeitsverträgen
  • Das Beraten über Tarifrecht und Betriebsvereinbarungen, betriebliche Altersversorgung
  • Abwehr und Forderung von Löhnen, Schadenersatzansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
  • Vertretung vor dem Arbeitsgericht, z.B. bei Kündigungsschutzklagen
  • Beratung über Urlaubsansprüche und deren Durchsetzung oder Abwehr
  • Mutterschutzgesetz und Elternzeit
  • Beratung über die Möglichkeiten Teilzeitarbeit durchzusetzen oder abzuwehren
  • Befristung von Arbeitsverträgen
  • Beratung über Sperrzeiten und Ruhenstatbeständen gem. § 143 ff SGB III und Vertretung im Widerspruchsverfahren gegen das Arbeitsamt und die ggf. notwendige Klage beim Sozialgericht
  • Durchsetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
Ob Vertragsabschluss, Abmahnung oder Kündigung, unsere Mandanten können sich bei allen Fragen zum Arbeitsrecht auf unsere Erfahrung und Kompetenz verlassen. Wir vertreten Ihre Interessen im Individualarbeitsrecht und kollektiven Arbeitsrecht sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Hierzu gehören z.B. die folgenden Problemzonen:
  • Abmahnung & Kündigung

    Die meisten Fehler im Arbeitsrecht passieren bei Abmahnung und Kündigung. Zunächst kommt es auf den richtigen Rechtsanwalt an. Neben Detailwissen im Arbeitsrecht sind Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen gefragt. Im Kündigungsschutzprozess entscheidet die richtige Prozessstrategie. Unsere Rechtsanwälte vertreten Ihre Interessen bei Abmahnung und Kündigung kompetent und konsequent bei dem Arbeitsgericht.
  • Kurze Fristen

    Im Arbeitsrecht müssen Sie mit kurzen Fristen rechnen. Bei Kündigung sollten Sie sich umgehend von einem Anwalt beraten lassen. Die Klagefrist lässt dem Arbeitnehmer nur drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten. Wer vertragliche Ansprüche durchsetzen will, muss an die Ausschlussfrist in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag denken. Als Ihre Rechtsanwälte sorgen wir dafür, dass Ihre Rechte nicht verfallen.
  • Abfindung & Aufhebungsvertrag

    Der Streit um Arbeitsvertrag und Kündigung lässt sich oft im gegenseitigen Einvernehmen vermeiden. Ob Abfindung, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag, als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht achten wir bei Abfindung und Aufhebungsvertrag auf Ihre Interessen.
  • Arbeitsvertrag

    Beim Arbeitsvertrag kommt es auf die Details an. Für unsere Mandanten erstellen wir wasserdichte Arbeitsverträge. Mit Sinn für wirtschaftliche Lösungen und das juristische Detail prüfen wir auch vorhandene Arbeitsverträge. Wo Probleme auftauchen, helfen unsere Anwälte bei der Lösung.
  • Arbeitsplatz

    Bei der Stellenausschreibung, Einstellung und Beförderung müssen Arbeitgeber auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz achten. Bei Fehlern drohen teure Prozesse. Wir unterstützen Sie bei allen Fragen zu Stellenausschreibung, Bewerbung, Einstellung, Versetzung, Beförderung und Gleichbehandlung.
  • Sonstiges Arbeitsrecht

    Als Mandanten können Sie von der Kanzlei Büschel & Geißer im Arbeitsrecht eine qualifizierte Beratung zur gesamten Bandbreite erwarten. Wir vertreten Ihre Interessen also auch bei den folgenden Rechtsthemen: Urlaub, Gehalt, Gratifikation, Arbeitnehmerzeugnis (Beurteilung), Mobbing, Betriebsübergang, Arbeitnehmerüberlassung, flexible Arbeitszeitmodelle, Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht.

    Ihr Arbeitsverhältnis hat existenzielle Bedeutung für Sie als Arbeitnehmer. Sie sollten sich deshalb in allen Angelegenheiten, die Inhalt und Bestand Ihres Arbeitsvertrages betreffen (z. B. Kündigung, Abmahnung oder Aufhebungsvertrag), rechtskundigen Rat einholen. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Im Arbeitsrecht beraten wir gleichermaßen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen rund um den Arbeitsvertrag, beispielsweise:
    • Entwurf und Prüfung von Arbeitsverträgen
    • Kündigung
    • Abmahnung
    • Aufhebungsvertrag
    • Abfindung
    • Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
    • Mobbing
    • Arbeitszeugnis
    Wichtiger Hinweis für Arbeitnehmer:
    Ihnen ist gekündigt worden? Dann warten Sie nicht ab! Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren möchten, dann müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, dann gilt die Kündigung als rechtswirksam! Also: Melden Sie sich umgehend bei uns, damit wir fristgerecht für Sie klagen können!

Erbrecht

Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten. Wir gehen mit dieser Ausnahmesituation souverän und einfühlsam um, natürlich im Interesse unserer Mandanten. Die Mandanten der Kanzlei Büschel & Geißer erhalten in allen Fragen zum Erbrecht professionelle Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt.
  • Testament

    Das deutsche Erbrecht ist durchdacht, aber nicht für Laien gemacht. Trotzdem setzen viele Erblasser ihr Testament ohne professionelle Hilfe auf. Die Folgen: ein unwirksames Testament und Streit unter den Erben. Wir beugen in Ihrem Interesse vor. Unser Rechtsrat garantiert ein korrektes Testament. Wenn Sie Ihren Nachlaß mit Hilfe unserer Kanzlei ordnen, können Sie sicher sein, daß Ihre Erben Ihren letzten Willen respektieren.
  • Berliner Testament

    Das Berliner Testament eignet sich vor allem für Eheleute. Das Ziel: Der hinterbliebene Ehepartner soll Alleinerbe werden. Der Anspruch der Kinder wird auf den Pflichtteil begrenzt. Oft lässt sich so die Zerschlagung von Vermögen oder der Verkauf von Immobilien verhindern. Doch Vorsicht: In Patchwork-Familien kann das Berliner Testament zum unfreiwilligen Ausschluss der eigenen Kinder vom Erbe führen. Unsere Kanzlei berät Ehepaare umfassend zum Berliner Testament.
  • Gesetzliche Erben

    Fehlt das Testament, bestimmt das Gesetz die Erben. Das Erbrecht unterscheidet die gesetzlichen Erben nach ihrem Verwandtschaftsgrad in Rangfolgen. An oberster Stelle stehen Witwen oder Witwer sowie die Kinder des Erblassers als Erben erster Ordnung. Aber auch Eltern Großeltern, Tanten, Onkel und andere Verwandte kommen beim Erbe eventuell zum Zug. Wir prüfen für jeden Einzelfall, wer erbberechtigt ist und wie groß der Anteil am Erbe ist.
  • Pflichtteil

    Ein Erblasser kann die eigenen Kinder nur im Ausnahmefall vom Erbe ausschließen. Denn sie haben den Anspruch auf einen Pflichtteil. Um seine Höhe wird oft gestritten. Die Kanzlei unterstützt Erben bei der Berechnung, Prüfung und Durchsetzung ihrer Pflichtteile. In anderen Fällen helfen wir bei der Abwehr unberechtigter Pflichtteilsansprüche.
  • Erbvertrag

    Der Erbvertrag ist eine Alternative zum Testament. Mit einem Erbvertrag regelt der Erblasser zu Lebzeiten verbindlich Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen für die Erben. Verbindlich heißt, der Erblasser kann den Erbvertrag nicht einseitig ändern. Er darf das Vermögen auch nicht an andere verschenken, etwa um den per Erbvertrag bestimmten Erben nachträglich auszubooten. Kann der Erbe die vertragswidrige Schenkung nachweisen, kann er das Vermögen vom Beschenkten zurückverlangen.
  • Nachfolgeplanung

    Zwei familieninterne Ereignisse können Unternehmen in ihrer Existenz gefährden: Der Tod des Unternehmers oder eine Heirat mit späterer Scheidung. Letzteres lässt sich mit einem Ehevertrag lösen. Bei der Nachfolgeplanung kümmern wir uns um eine sorgfältige Übergabe von Unternehmen an die nächste Generation.
  • Erbrecht

    Rund um Ihr Testament
    Gerne beraten wir Sie in allen Angelegenheiten, die mit Ihrem Testament in Verbindung stehen. Ob Sie also Ihr Testament entwerfen wollen, oder einfach nur sicherstellen wollen, dass es im Erbfall auch die Wirkungen entfaltet, die Sie vorgesehen und sich gewünscht haben: Wir stehen Ihnen zur Seite!

    Als Teilbereiche sind hier insbesondere zu bedenken:
    • Testamentsgestaltung
    • Vermächtnisse
    • Gesetzliche Erbfolge
    • Pflichtteil oder Entzug desselben
    • Testamentsvollstreckung
    • Enterbung
    • Amtliche Verwahrung des Testaments
    • Vor- und Nacherbschaft
  • Erbenauseinandersetzung

    Wir sind auch für Sie da, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist. Leider ist die Durchsetzung des Erbanspruches häufig mit Problemen und Streitigkeiten belastet - Wir helfen Ihnen dabei, diese Probleme einer Lösung zuzuführen und die damit in Verbindung stehenden Schwierigkeiten in Ihrem Interesse abzuwickeln.

    Auch dieser Bereich ist zu umfangreich, um alle Möglichkeiten an dieser Stelle aufzulisten. Auszugsweise seien aber die folgenden Beispiele erwähnt:
    • Erbengemeinschaft
    • Erbschein oder Anfechtung des Erbscheins
    • Testamentsvollstreckung
    • Testierfähigkeit
    Durch unseren Zugriff auf verschiedene juristische Datenbanken sind wir stets über aktuelle Änderungen der Rechtslage informiert. Im Rahmen unserer Beratung sind in diesem Bereich also insbesondere die Änderungen durch die Erbrechtsreform zum 1. Januar 2010 in vollem Umfang berücksichtigt.

Rentenrecht

  • Rentenrecht

    Das Rentenrecht ist ein Teilbereich des Sozialrechts und ist Ausdruck des grundgesetzlich garantierten Eigentums (Artikel 14 Grundgesetz). Jedoch ist die "Rente" nicht ein für allemal festgefügt. Die "Rente" unterliegt ständigen Beeinflussungen aus der Gesellschaft und nicht zuletzt aus der Politik.

    Neben dem Rentenrecht gibt es im Sozialrecht eine Vielzahl von Gesetzbüchern (Sozialgesetzbücher 1 - 12, abgekürzt SGB). Hinzu kommen Nebengesetze und Überschneidungen mit anderen nicht explizit sozialrechtlichen Bestimmungen.

    Der Rentenantrag

    Eine Rente aus eigener Versicherung (z.B. Regelaltersrente oder Erwerbsminderungsrente) wird nur auf Antrag gewährt (§ 99 SGB VI); sie kommt nicht etwa automatisch. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden.

    Bei der Altersrente sind i.d.R. 3 Monate vor dem beabsichtigten Rentenbeginn ausreichend.

    Die Erwerbsminderungsrente sollte beantragt werden, sobald es Hinweise auf gesundheitliche Leistungseinschränkungen gibt. Hier empfiehlt sich ein vertrauensvolles Gespräch mit dem behandelnden Arzt, der meist in der Lage ist einzuschätzen, inwieweit die diagnostizierte Erkrankung zu einer zumindest teilweisen Erwerbsminderung führt.

    Vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrer örtlichen Niederlassung des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Fragen Sie vorher telefonisch nach, welche Unterlagen vorgelegt werden sollen (z.B. Personalausweis, Geburtsurkunde, aktuelle Meldebestätigung, Krankenkassen-Chipkarte, Bankverbindungsdaten, Schwerbehindertenausweis, Persönliche Steueridentifikationsnummer, letzte Verdienstbescheinigung, letzte Rentenauskunft, etc.). Ob es nötig ist, alle Unterlagen im Original mitzunehmen, sprechen Sie am besten auch vorher ab.
  • Erwerbsminderungs­rente

    Bei der Erwerbsminderungsrente ist zu differenzieren zwischen der teilweisen und der vollen Erwerbsminderung. Teilweise erwerbsgemindert ist man, wenn man nicht mehr als 6 Stunden werktäglich arbeiten kann, aber noch mehr als 3 Stunden. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn man nicht einmal mehr 3 Stunden täglich zur Arbeit in der Lage ist.

    Entscheidend und damit das Hauptproblem ist, dass es keinen wie auch immer gearteten Berufsschutz gibt – d.h. die Ausbildung oder der zuletzt ausgeübte Beruf spielt keine Rolle. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob man auf dem Arbeitsmarkt überhaupt noch einen Job finden würde mit den vorhandenen Leistungseinschränkungen. Es kommt vielmehr darauf an, ob man zumindest leichte Tätigkeiten (mit Einschränkungen) verrichten kann. Wenn es also auch nur irgendeine berufliche Tätigkeit gibt, die man mindestens für 3 Stunden werktäglich ausüben kann, hat man keinen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente.

    Häufig wird die Erwerbsminderungsrente von der Rentenversicherung abgelehnt. Gegen den Ablehnungsbescheid empfiehlt sich grundsätzlich ein Widerspruch, der binnen eines Monats eingelegt werden muss. Die meisten Widersprüche haben aber erfahrungsgemäß keinen Erfolg, so dass eine Klage beim Sozialgericht eingelegt werden muss. Im Rahmen des Klageverfahrens wird durch das Gericht dann in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, um die Frage der Erwerbsminderung zu klären. Bevor man sich entschließt, den Weg zu Gericht zu gehen, empfiehlt sich die Rücksprache mit dem/n behandelnden Arzt/Ärzten – es ist gut, wenn man diese hinter sich weiß, nicht zuletzt auch, weil man im gerichtlichen Rentenverfahren den Gutachter selbst bestimmen kann, also durchaus auch der Arzt des Vertrauens als Gutachter benannt werden kann, vorausgesetzt natürlich, der Arzt ist fachlich und zeitlich in der Lage, ein Gutachten zur Erwerbsminderung zu erstellen.
  • Altersrente

    Auch der Eintritt in die Altersrente sollte vorbereitet werden. Dazu ist es empfehlenswert, mit 58 Jahren (nochmals) einen Antrag auf „Kontenklärung“ bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Damit können noch rechtzeitig Unklarheiten beseitigt werden und Ihr Anspruch kann an Hand der neuesten Rechtslage überprüft werden. Sie haben auch noch genügend Zeit, eventuell fehlende Unterlagen zu besorgen.

    Achtung Selbstständige! Bei Eintritt in die Rente muss auf die Krankenversicherung geachtet werden. Wichtig ist die Vorversicherungszeit!

    Der Vorteil: Bei der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner bezahlt die gesetzliche Rentenversicherung den hälftigen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Ansonsten zahlt man den Beitrag allein.

    Bei Eintritt in die Rente ist man nicht stets in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. § 5 Abs. 1, Nr. 11 Sozialgesetzbuch V besagt, dass Personen, die Anspruch auf eine Rente der Deutschen Rentenversicherung und eine Rente beantragt haben, mindestens 9/10 ihrer Erwerbstätigkeit in der zweiten Hälfte vor dem Eintritt in die Rente Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein müssen (Vorversicherungszeit). Es ist egal, ob man während der Erwerbszeit Pflichtmitglied oder freiwillig gesetzlich versichert war. Auch ausreichend ist, dass der Rentner familienversichert war (z.B. die Ehefrau, die nicht selbst erwerbstätig war).
  • Rente und Schwerbehinderung

    Unter Umständen können Sie früher, d.h. mit Vollendung des 63. Lebensjahres, ohne Abschläge in Rente gehen. Die Möglichkeit besteht bei Anspruch auf Rente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a Sozialgesetzbuch VI).

    Wichtig! Die Schwerbehinderung muss vom zuständigen Versorgungsamt anerkannt sein. Es reicht daher nicht aus, wenn Sie zwar schwerbehindert sind, aber dies durch das Versorgungsamt nicht wirksam festgestellt worden ist. Bei Stellung des Rentenantrages müssen Sie einen Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Versorgungsamt zumindest beantragt haben. Sie gelten als schwerbehindert, wenn Sie einen GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 50 erreichen.

    Überlegen Sie, denn möglicherweise schätzen Sie ihre Gesundheit als gar nicht so schlimm ein, obwohl Sie schon längst einen GdB besitzen. Sie können durch die Antragsstellung auf einen Schwerbehindertenausweis nichts verlieren, sondern nur gewinnen. Wenn Sie keinen Ausweis erteilt bekommen, ändert sich für Sie nichts.

    Achtung: Wenn Sie noch neben der Altersrente wegen Schwerbehinderung arbeiten, beachten Sie unbedingt die Hinzuverdienstgrenze. Wo die Grenze für Sie liegt, können Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen.

Strafrecht

  • Strafrecht

    Das Strafrecht ist ein Rechtsgebiet mit verschiedensten Konflikten und dadurch ein sehr weites Aufgabengebiet eines Rechtsanwalts. Dabei geht es nicht immer nur um Strafbarkeit oder um Freispruch, sondern auch um das Strafverfahren und dessen Ablauf an sich.

    Der Strafprozess wird zumeist durch ein Hauptverfahren beendet. Die Hauptverhandlung ist dabei der wesentliche Bestandteil und schließt mit einem Strafurteil, nämlich einer Verurteilung oder einem Freispruch den Strafprozess zunächst ab. Danach sind als Rechtsmittel Berufung oder Revision gegeben.

    Für Strafverteidiger ist zunächst die Akteneinsicht als Mittel der richtigen Verteidigungsstrategie zu erwähnen. Auch bei Vertretung des Opfers/Geschädigten ist die Akteneinsicht der erste Schritt für eine erfolgreiche Durchsetzung der Schadenersatz- und Schmerzens-geldansprüche.

    In den Strafakten befinden sich sämtliche die Strafsache betreffenden Unterlagen, von der Strafanzeige bis hin zu Zeugenaussagen oder Auskünften.

    Um zu wissen, welche Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung bestehen, sollte dringend ein Anwalt mit Schwerpunkt Strafrecht aufgesucht werden, eine vorherige Einlassung oder gar Aussage sollte aus taktischen Gründen vermieden werden.

    Das Recht, als Beschuldigter die Aussage zu verweigern steht Ihnen nach §136 StPO gesetzlich zu, ebenso die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt. Da dieses Recht besteht, erwächst durch die Weigerung, sich zu den Vorwürfen zu äußern, auch kein Nachteil für Sie. Ermittlungsbehörden für die Verfolgung von Straftaten sind in Deutschland die Polizei sowie die Staatsanwaltschaften.
  • Sie als Beschuldigte/r

    • Haben Sie eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten?
    • Hat die Polizei Sie als Beschuldigten vorgeladen?
    • Sind Sie oder ein Angehöriger verhaftet worden?
    • Durchsucht die Polizei Ihre Wohnung?
    • Hat die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet?
    • Ist Ihr Eigentum eingezogen oder beschlagnahmt worden?
    • Ist Ihr Führerschein eingezogen worden?
    Wenn Sie sich in einer solchen oder ähnlichen Situation befinden, dann zögern Sie keine Sekunde: Nehmen Sie sofort Kontakt mit uns auf, im Notfall, etwa nach einer Festnahme oder bei einer Hausdurchsuchung, auch außerhalb unserer üblichen Bürozeiten.

    Und: Äußern Sie sich mit keinem Wort zu den Vorwürfen, die Ihnen gegenüber erhoben werden. Vermeiden Sie Spontanäußerungen! Sprechen Sie zuerst mit uns! Sie haben das Recht, zu schweigen. Sie können nicht gezwungen werden, aktiv an den Ermittlungen gegen Sie mitzuwirken. Ihr Schweigen kann Ihnen auch nicht zur Last gelegt werden: Denn Sie müssen Ihre Unschuld nicht beweisen!

    Also: Sind Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens, dann haben Sie das Recht, zu den Tatvorwürfen zu schweigen. Und Sie dürfen jederzeit einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl einschalten. Notieren Sie sich unsere Telefonnummer: Dann können Sie uns im Ernstfall immer erreichen!
  • Sie als Opfer

    Sind Sie Opfer einer Straftat geworden, dann übernehmen wir für Sie u.a. folgende Aufgaben:
    • Strafanzeige/Strafantrag
    • Klageerzwingung
    • Privatklage
    • Nebenklage
    • Täter-Opfer-Ausgleich
    Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Weißen Rings:

    Weißer Ring e.V.

    Daneben prüfen wir selbstverständlich, ob Ihnen wegen der Straftat zivilrechtliche Ersatzansprüche zustehen, zum Beispiel auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld. Hierfür sind in der Regel die Zivilgerichte zuständig. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen können diese Ansprüche auch in einem Strafverfahren geltend gemacht werden (sog. Adhäsionsverfahren).

    Wenn Sie bedürftig sind, kann sowohl für die Nebenklage als auch für die zivilgerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen Prozesskostenhilfe beantragt werden.
  • Sie als Zeuge/Zeugin

    Dem Zeugen kommt im Strafprozess eine bedeutende Rolle zu. Er ist für die Ermittlungsbehörden und auch für das Gericht ein wichtiges Beweismittel, aber auch das am wenigsten zuverlässige, da die Erinnerung von Zeugen häufig fehlerbehaftet ist und Zeugenaussagen manchmal auch interessengesteuert sind, obwohl gerade der Zeuge, anders als der Beschuldigte, zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet ist.

    Wenn Sie von der Polizei als Zeuge/Zeugin vorgeladen werden, müssen Sie dem nicht Folge leisten; Ihnen droht keine Sanktion, wenn Sie nicht erscheinen. Anders ist es, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht Sie als Zeugen/Zeugin vernehmen will – dann ist Ihr Erscheinen Pflicht und bei Nichterscheinen können Sie polizeilich vorgeführt werden.

    Sie können allerdings die Zeugenaussage verweigern, wenn es sich bei dem Beschuldigten um einen Angehörigen handelt oder sie mit ihm/ihr verlobt sind. Ferner müssen Sie sich nicht selbst belasten, können also schweigen, wenn Sie sich bei einer wahrheitsgemäßen Aussage selbst belasten würden.

    Sie können sich auch als Zeuge vor einer Aussage anwaltlichen Rat einholen und bei einer Vernehmung, insb. vor Gericht, einen Anwalt als Zeugenbeistand hinzuziehen.
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Tel: +49 381 4583540
Fax: +49 381 4583541
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Tel: +49 3998 203330
Fax: +49 3998 203334
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